Antrag zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD – 10.12.2024

Art. 21 II GG: “Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.”

Demokratie lebt von Meinungsvielfalt, aber sie hat auch Grenzen: Dort, wo sie, wo unser Grundgesetz bedroht wird. 

Die AfD hat in den letzten Jahren gezeigt, dass sie nicht nur in drei Landesverbänden eine gesichert rechtsextreme Partei ist – sondern sie ist vom Bundesamt für Verfassungsschutz bundesweit als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft worden. 

Hetze, Hass und rechtsextreme Netzwerke schaden.

Es ist ein großes Privileg und Wohlstandsgarant, in einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung zu leben. Ein Parteiverbot ist das schärfste Schwert des Rechtsstaates – weder Bundestag, Bundesrat noch die Bundesregierung können über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden. Gemäß Art. 21 IV GG liegt diese Prüfung allein beim Bundesverfassungsgericht

Wir Abgeordneten – als Bundestag (oder eben Bundesrat und Bundesregierung) können nach § 43 II BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag einreichen, die Verfassungswidrigkeit prüfen zu lassen. Dieses Prüfverfahren ist der richtige Weg, um zu klären, ob die AfD als verfassungsfeindlich einzustufen ist. Es ist ein rechtsstaatlicher Prozess, der die Stärke und die Prinzipien unserer Demokratie unterstreicht.

Dies ist keine Frage von politischer Konkurrenz, sondern eine von Verantwortung für unsere Demokratie. Gemeinsam müssen wir für ein Land einstehen, das Vielfalt, Respekt und Freiheit – das unser Grundgesetz – verteidigt. 

Ich habe die Entscheidung meiner Unterstützung intensiv durchdacht. Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht wird Zeit in Anspruch nehmen – und unsere Demokratie muss jetzt, besser zu früh als zu spät, geschützt werden.

Daher unterstütze ich den Antrag von meinem Kollegen Till Steffen und anderen:

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